Die Ortsbildsatzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze der Ortskerne der Ortsbezirke der Stadt Neustadt an der Weinstraße wurde vom Stadtrat am 30. Mai 1984 nach Anhörung der Ortsbeiräte - darunter auch Duttweiler- beschlossen.
Nachfolgend ein Auszug der für Duttweiler relevanten Teile aus der Satzung, das komplette Werk gibt es unter oben stehendem Link
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§1 Örtlicher Geltungsbereich
§2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung
ist bei baulichen Maßnahmen aller Art
anzuwenden
(2)
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§3 Bewahrung der Eigenart des Straßen- und Ortsbildes
(1) Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass sie die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes
nicht verändern oder stören
(2) Gegen Abs.1 wird zum Beispiel
verstoßen
2.1. wenn Fenster oder sonstige Öffnungen, Vorbauten und Schaukästen in auf Form und Größe, Maßverhältnis und Gliederungen den Erfordernissen des Abs.1 widersprechen.
2.2 wenn
Toröffnungen, Garagen an der Vorderfront von Bauwerken an öffentlichen Straßen und Plätzen vorgesehen werden und diese die Fassadengliederung unterbrechen
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§4 Dächer
Die Gestaltung der Dächer muss sich im Einklang mit der Umgebung halten.
4.1 Dachformen
Die Dachneigung
beträgt mindestens 35°
4.2 Dachdeckung
Für die Dachdeckung sind nur Ziegel in Rot-Farbtönen zugelassen
4.3 Dachaufbauten
Dachaufbauten mit senkrechten Fensterflächen (Gauben) dürfen nur als Einzelgauben mit einem einzelnen oder zwei gekoppelten Fenstern ausgeführt werden und sind als Satteldach oder als Schleppgaube auszubilden.
4.4 Dachfenster und Dacheinschnitte
Liegende Dachfenster
und Dachflächenauschnitte
sind zulässig
wenn
sie von öffentlichen Plätzen nicht sichtbar sind
4.5 Antennen
sind
an der von der Straßenseite abgewandten Dachfläche zu befestigen.
4.6 Dachrinnen und Regenabfallrohre
sind farblich der Fassade anzupassen und sichtbar auszuführen
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§5 Fassaden
5.1 Materialien
... Fassaden dürfen nicht mit Metall, polierten oder geschliffenem Werkstein, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Glas- oder Kunststoffen aller Art sowie nicht mit Asbestzementplatten verkleidet werden. Die Verwendung ähnlich wirkender sowie grelle oder glänzende Anstriche sind nicht zulässig.
5.2 Fenster und Türen
... sind auf die Gesamtgestaltung der Fassade abzustimmen. Fenster und Türen sollen in Holz ausgeführt werden. Fenster sollen durch Sprossen geteilt werden.
5.3. Gewände
5.4 Schaufenster
5.5 Klapp- und Rolläden
Klappläden sollen erhalten bleiben.
Rollläden in aufgerolltem Zustand und außen aufgesetzte Rolllädenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein.
5.6 Markisen
5.7 Außentreppen
Treppenstufen
sind in natürlichen Werkstoffen auszuführen.
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§6 Einfriedungen und Außenanlagen
Die Baugrundstücke sind zum öffentlichen Verkehrsraum hin einzufrieden. Einfriedungsmauern sind vorzugsweise in Sandstein oder Sandsteinverblendung auszuführen,
Türe und Tore sollen nur in Holz oder Schmiedeeisen errichtet werden.
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§7 Ausnahmen und Befreiungen
Für Ausnahmen und Befreiungen von Bestimmungen dieser Satzung gilt §98 LBauO.
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§8 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
§9 Zuschüsse
Die Stadt fördert Maßnahmen im Sinne dieser Satzung
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§10 Inkrafttreten
weiteres Bildmaterial aus Broschüre
Weitere Infos
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