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Aussiedlungen
| § 35 Baugesetzbuch | Bebauung im Außenbereich |

Unter Aussiedlungen versteht man Bauten von landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich. Diese sind nach §35 Baugesetzbuch priviligiert. Das bedeutet, dass sie bei nachgewiesenem Bedarf genehmigt werden müssen. Auch Bauten von Gewerbebetrieben im Außenbereich sind in diesem Paragrafen geregelt, unterliegen aber anderen Voraussetzung.
In Duttweiler gab es bisher keinen Aussiedlungsdruck. Um aber für die Zukunft gerüstet zu sein, sollte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Duttweiler II eine entsprechende Fläche vorgehalten werden. Dies scheiterte aber am Widerstand von Anwohnern der Mandelbergstraße.
Nachdem es im Jahr 2008 im Ortsteil Haardt erhebliche Widerstände gegen den Bau von Gerätehallen in den Weinbergen gegeben hat, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 27. Januar 2009 beschlossen, unter Mitwirkung der Ortsbeiräte entsprechende Flächen auszuweisen.
Diesen Beschluss hat der Ortsbeirat in seiner Sitzung vom 17. Februar 2009 umgesetzt.

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